PPWR: Artikel 5 ist am 12. August 2026 in Kraft getreten

naturesse erfüllt alle Anforderungen

Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gelten europaweit neue Anforderungen an Verpackungen. Die ersten Regelungen sind seit dem 12. August 2026 anzuwenden. Zu den wichtigsten gehört Artikel 5, der Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe in Verpackungen festlegt. 


Im Fokus stehen insbesondere:

  • PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien
  • Grenzwerte für Schwermetalle
  • höhere Anforderungen an die Produktsicherheit und Dokumentation

Ziel ist es, Verpackungen noch sicherer zu machen und Verbraucher sowie Umwelt besser zu schützen. Artikel 5 bildet damit die Grundlage für eine nachhaltige und zukunftssichere Verpackungsstrategie.


Gute Nachrichten für unsere Kunden

Unser naturesse-Sortiment erfüllt die Anforderungen des Artikels 5 der PPWR bereits heute.

Das bedeutet für Sie:

  • maximale Produktsicherheit
  • hohe Qualitätsstandards
  • Planungssicherheit für zukünftige gesetzliche Anforderungen
  • nachhaltige Verpackungslösungen ohne Kompromisse

Mit naturesse entscheiden Sie sich für natürliche, attraktive Einweggeschirr- und Verpackungslösungen, die bereits heute auf die Anforderungen von morgen vorbereitet sind. Entdecken Sie in unserem Katalog unser gesamtes Sortiment.

Wir informieren Sie regelmässig über weitere PPWR-Anforderungen, sobald neue Regelungen in Kraft treten.


PPWR im Überblick

Folgende Artikel sind am 12. August 2026 in Kraft getreten:

PPWR Pflicht Verpflichteter
Artikel 5 Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe (u.a. PFAS in Lebensmittelverpackungen), technische Dokumentation Erzeuger
Artikel 15, Artikel 38, Artikel 39 EU-Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung; Kennzeichnung zur Identifikation und Erzeugerkennzeichnung Erzeuger
Artikel 16 Informationspflicht der Lieferanten gegenüber den Erzeugern zur Erstellung der Konformitätserklärung Lieferant
Artikel 19 Überprüfungspflichten Vertreiber
Artikel 26-31 Wiederverwendungsvorgaben und Berichtspflichten Wirtschaftsakteure

Folgende Artikel treten erst noch in Kraft:

PPWR Pflicht Verpflichteter Wirksam ab
Artikel 32 Pflicht zur Befüllung kundeneigener Behältnisse für Speisen und Getränke im Gastgewerbe Endvertreiber 12.02.2027
Artikel 33 Mehrwegangebotspflicht im Gastgewerbe für Speisen und Getränke Endvertreiber 12.02.2028
Artikel 24 Leeraumbeschränkung Wirtschaftsakteure, die bestimmte Verpackungen befüllen 12.02.2028 für Verkaufs-, 01.01.2030 für Um-, Transport- und E-Commerce- Verpackungen
Artikel 9 Anforderungen an kompostierbare Verpackungen Erzeuger Frühestens ab 12.08.2028
Artikel 12 Kennzeichnung von Verpackungen mit Piktogramm Erzeuger Frühestens ab 12.08.2028
Artikel 10 Minimierung von Verpackungen Erzeuger oder Importeure 01.01.2030
Artikel 25 Verbote nach Annex V, darunter Verbote in Räumen des Gastgewerbes Wirtschaftsakteure 01.01.2030
Artikel 6 Recyclingfähige Verpackungen - Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Erzeuger Frühestens ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2035
Artikel 7 Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen Erzeuger oder Importeure Frühestens ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2040
Artikel 8 Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen noch keine Pflicht Datum noch nicht bekannt
Artikel 11, Abs. 2 Wiederverwendung von Verpackungen noch keine Pflicht Datum noch nicht bekannt

Wichtig: Mit diesem Beitrag möchten wir über die kommenden Änderungen informieren. Die Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine rechtliche Prüfung oder Beratung im Einzelfall. 

Beitrag vom 1. September 2026..