
PPWR: Artikel 5 ist am 12. August 2026 in Kraft getreten
naturesse erfüllt alle Anforderungen
Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gelten europaweit neue Anforderungen an Verpackungen. Die ersten Regelungen sind seit dem 12. August 2026 anzuwenden. Zu den wichtigsten gehört Artikel 5, der Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe in Verpackungen festlegt.
Im Fokus stehen insbesondere:
- PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien
- Grenzwerte für Schwermetalle
- höhere Anforderungen an die Produktsicherheit und Dokumentation
Ziel ist es, Verpackungen noch sicherer zu machen und Verbraucher sowie Umwelt besser zu schützen. Artikel 5 bildet damit die Grundlage für eine nachhaltige und zukunftssichere Verpackungsstrategie.
Gute Nachrichten für unsere Kunden
Unser naturesse-Sortiment erfüllt die Anforderungen des Artikels 5 der PPWR bereits heute.
Das bedeutet für Sie:
- maximale Produktsicherheit
- hohe Qualitätsstandards
- Planungssicherheit für zukünftige gesetzliche Anforderungen
- nachhaltige Verpackungslösungen ohne Kompromisse
Mit naturesse entscheiden Sie sich für natürliche, attraktive Einweggeschirr- und Verpackungslösungen, die bereits heute auf die Anforderungen von morgen vorbereitet sind. Entdecken Sie in unserem Katalog unser gesamtes Sortiment.
Wir informieren Sie regelmässig über weitere PPWR-Anforderungen, sobald neue Regelungen in Kraft treten.
PPWR im Überblick
Folgende Artikel sind am 12. August 2026 in Kraft getreten:
| PPWR | Pflicht | Verpflichteter | |
|---|---|---|---|
| Artikel 5 | Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe (u.a. PFAS in Lebensmittelverpackungen), technische Dokumentation | Erzeuger | |
| Artikel 15, Artikel 38, Artikel 39 | EU-Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung; Kennzeichnung zur Identifikation und Erzeugerkennzeichnung | Erzeuger | |
| Artikel 16 | Informationspflicht der Lieferanten gegenüber den Erzeugern zur Erstellung der Konformitätserklärung | Lieferant | |
| Artikel 19 | Überprüfungspflichten | Vertreiber | |
| Artikel 26-31 | Wiederverwendungsvorgaben und Berichtspflichten | Wirtschaftsakteure |
Folgende Artikel treten erst noch in Kraft:
| PPWR | Pflicht | Verpflichteter | Wirksam ab | |
|---|---|---|---|---|
| Artikel 32 | Pflicht zur Befüllung kundeneigener Behältnisse für Speisen und Getränke im Gastgewerbe | Endvertreiber | 12.02.2027 | |
| Artikel 33 | Mehrwegangebotspflicht im Gastgewerbe für Speisen und Getränke | Endvertreiber | 12.02.2028 | |
| Artikel 24 | Leeraumbeschränkung | Wirtschaftsakteure, die bestimmte Verpackungen befüllen | 12.02.2028 für Verkaufs-, 01.01.2030 für Um-, Transport- und E-Commerce- Verpackungen | |
| Artikel 9 | Anforderungen an kompostierbare Verpackungen | Erzeuger | Frühestens ab 12.08.2028 | |
| Artikel 12 | Kennzeichnung von Verpackungen mit Piktogramm | Erzeuger | Frühestens ab 12.08.2028 | |
| Artikel 10 | Minimierung von Verpackungen | Erzeuger oder Importeure | 01.01.2030 | |
| Artikel 25 | Verbote nach Annex V, darunter Verbote in Räumen des Gastgewerbes | Wirtschaftsakteure | 01.01.2030 | |
| Artikel 6 | Recyclingfähige Verpackungen - Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. | Erzeuger | Frühestens ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2035 | |
| Artikel 7 | Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | Erzeuger oder Importeure | Frühestens ab 01.01.2030 bzw. 01.01.2040 | |
| Artikel 8 | Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen | noch keine Pflicht | Datum noch nicht bekannt | |
| Artikel 11, Abs. 2 | Wiederverwendung von Verpackungen | noch keine Pflicht | Datum noch nicht bekannt |
Wichtig: Mit diesem Beitrag möchten wir über die kommenden Änderungen informieren. Die Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine rechtliche Prüfung oder Beratung im Einzelfall.
Beitrag vom 1. September 2026..
